Mindestlohn steigt ab 2021 mehrfach

Der Mindestlohn 2021 steigt. Bereits Ende Juni 2020 hat sich die Mindestlohnkommission auf einen höheren Mindestlohn 2021 geeinigt. Neu ist allerdings, dass die Mindestlohnkommission gleich zwei Erhöhungen für den Mindestlohn 2021 verkündet hat. Die Umsetzung der Mindestlohnerhöhung in geltendes Recht scheint sicher. (Update 19.11.2020: Die 3. Mindestlohnverordnung wurde am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt ab 1.1.2021 in Kraft).

Mindestlohn 2021 steigt mehrfach

Ursprünglich war bei Einführung des Mindestlohns in Deutschland vorgesehen den Mindestlohn alle zwei Jahre neu zu justieren. Diese zweijährige Anhebung hat in den ersten Jahren auch funktioniert. Seit 2019 hat sich dieser Zeitraum jedoch verkürzt, da es sowohl eine (planmäßige) Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2019 gab, aber auch eine (außerplanmäßige) Erhöhung zum 1.1.2020.

Ab 2021 verkürzen sich die Intervalle nun noch einmal, so dass es bis Ende 2022 insgesamt vier Mindestlohnerhöhungen geben wird.

 

Mindestlohn 2021 steigt zweimal:

Für das Jahr 2021 sind zwei Erhöhungen zum 1.1.2021 und 1.7.2021 vorgesehen. So soll der derzeit geltende Mindestlohn von 9,35 Euro je Stunde ab

  • 1.1.2021 auf 9,50 Euro (+ 0,15 Euro) steigen und
  • 1.7.2021 auf 9,60 Euro (+ 0,10 Euro) steigen.

Der Mindestlohn spielt bei dem Großteil der Vollzeitbeschäftigten regelmäßig keine Rolle, so dass von der Mindestlohnerhöhung in aller Regel Minijobber und Teilzeitkräfte betroffen sind. Es gilt daher für die Betriebe rechtzeitig zu prüfen, ob es Arbeitnehmer gibt, die ab 1.1.2021 den dann gültigen Mindeststundenlohn unterschreiten. Sollte dies der Fall sein, so sind für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 mindestens 9,50 Euro je Stunde zu zahlen und von Juli bis Dezember 2021 dann 9,60 Euro.

 

Beispiel:

Ein Minijobber erhält derzeit einen Stundenlohn von 9,35 Euro je Stunde. Er arbeitet 40 Stunden im Monat.

Im Jahr 2020 beträgt der Monatsverdienst bei 40 Stunden 374,00 Euro (= 9,35 Euro x 40 Stunden). Dieser Verdienst steigt ab Januar 2021 auf 380,00 Euro (= 9,50 Euro x 40 Stunden) und auf 384,00 Euro (= 9,60 Euro x 40 Stunden) ab Juli 2021.

 

Mindestlohn steigt auch 2022 mehrfach

Neben der Erhöhung des Mindestlohns 2021 hat die Mindestlohnkommission auch den Mindestlohn für das Jahr 2022 bestimmt. Auch hier soll der Mindestlohn in zwei Stufen steigen. Vorgesehen ist eine Anhebung ab

  • 1.1.2022 auf 9,82 Euro und
  • 1.7.2022 auf 10,45 Euro.

 

Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung

Für Vollzeitbeschäftigte hat der Mindestlohn oft kaum eine Bedeutung, so dass sich hier wenig tun wird. Ein Vollzeitarbeitnehmer, der bei 174 Stunden monatlich zum Mindestlohn beschäftigt ist, verdient im Jahr 2020 monatlich 1.626,90 Euro. Dieser Monatsverdienst steigt im Jahr 2021 auf 1.653,00 Euro bzw. 1.670,40 Euro.

 

Mindestlohn 2021 steigt – Arbeitsstunden sinken

Interessanter sind die Auswirkungen auf die Minijobber. Denn hier hat der Mindestlohn Einfluss auf die Arbeitszeit. Durch die Minijobgrenze von 450,00 Euro monatlich, ist der Mindestlohn ein limitierender Faktor, der die Stundenzahl begrenzt.

Durch die Mindestlohnerhöhungen werden die Arbeitszeiten der Minijobber daher eingeschränkt. Im Jahr 2020 kann ein Minijobber monatlich 48 Stunden arbeiten (48,12 Std. = 450,00 Euro: 9,35 Euro)

  • Januar 2021 bis Juni 2021: 47 Stunden (= 47,36 Stunden = 450,00 Euro: 9,50 Euro)
  • Juli 2021 bis Dezember 2021: 46 Stunden (= 46,875 Stunden = 450,00 Euro: 9,60 Euro)

Für Betriebe mit Minijobbern gilt es somit für das Jahr 2021 gewappnet zu sein. Denn die Arbeitsstunden der Minijobber reduzieren sich von 48 möglichen Arbeitsstunden im Monat auf nur noch 46 Stunden ab Juli 2022. Es gilt also, diese „gesetzliche Arbeitszeitreduzierung“ rechtzeitig einzuplanen

 

Wichtig: Schriftliche Vereinbarung der Arbeitszeit:
im Bereich der Minijobber hat die Deutsche Rentenversicherung neue Prüffelder „entdeckt“ – die zukünftig zum sogenannten „Phantomlohn“ führen

Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten 20 statt wie früher 10 Stunden in der Woche als vereinbart (§ 12 TzBfG).

Auswirkung:
Dadurch wird die zulässige Grenze von 450,00 EUR überschritten und das Arbeitsverhältnis ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig!

Folgen:
Die Rentenversicherung wird bei Prüfungen die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.

Wir empfehlen Ihnen, die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber mit folgendem Passus anzupassen:
„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Berücksichtigung der Ruhepausen maximal 10 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt.“