NEWS LOHN I/2021

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind sozialversicherungspflichtig!

Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung zur Frage der Sozialversicherungspflicht bezüglich der Nettolohnumwandlung „klassisches Arbeitsentgelt in Tankgutschein und Werbeeinnahme“ veröffentlicht – BSG 24.02.2021, Pressemitteilung Nr. 5; BSG vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R:

Vereinbart ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Diese Beträge unterliegen somit der Beitragspflicht weil die Arbeitnehmer für diese „Goodies“ auf Arbeitslohn verzichten.

Dieses „sozialversicherungspflichtiges Entgelt“ umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit den Arbeitnehmern beruhen.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 EUR im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Sprechen Sie uns, wenn Sie die Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer umgestalten, damit wir die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte rechtssicher für Sie prüfen können.

Gutscheine sind nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn es sich um Leistungen handelt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zu deren Gehalt gewährt werden.

 

Gestellung von Schutzmasken und Übernahme von Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn – FAQ des Bundesministerium der Finanzen „Corona“ (Steuern) vom 23.02.2021, Nr. 15, Seite 15, auch die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern diese zur beruflichen Nutzung zur Verfügung - FAQ des Bundesministerium der Finanzen „Corona“ (Steuern) vom 23.02.2021, Nr. 16 auf Seite 15.

 

Kurzarbeit Null und Urlaubsanspruch

Nach EuGH-Auffassung sind Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit auf "Null" in der Kurzarbeit auch nach deutschem Recht zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt, ist bislang umstritten. Vieles spricht jetzt aber dafür, das LAG Düsseldorf entschied ganz aktuell in seinem Urteil vom 12.03.2021, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Urlaubstage einer Mitarbeiterin, die sich mehrere Monate in Kurzarbeit befand, zu kürzen.

Die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu Kurzarbeit Null sind auf das deutsche Recht übertragbar!

Das LAG Düsseldorf verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während "Kurzarbeit Null" der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Die Richter betonten, dass sich diese Fälle übertragen lassen und schlossen sich damit der EuGH-Argumentation an. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei "Kurzarbeit Null" nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Corona-Pandemie war, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts daran.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Bis zur Klärung der deutschen Rechtslage sollten Arbeitgeber vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit ausdrücklich regeln.

 

Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei

Für Elektro-Fahrzeuge – E-Fahrzeuge oder Hybridfahrzeuge – die während der Arbeitszeit beim Arbeitgeber kostenlose aufgeladen werden dürfen, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes, auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen.

Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.

Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

 

Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

Nach einem neuen Urteil führt die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn für den Mitarbeiter, der den Parkverstoß begangen hat.

Ob aus Unachtsamkeit oder weil es keine anderen Möglichkeiten gibt, sind Parkverstöße von Mitarbeitern mit dem Firmenwagen häufig anzutreffen, insbesondere im Transportgewerbe. Teilweise werden die Verstöße vom Arbeitgeber toleriert und / oder die Verwarnungsgelder dafür übernommen.

Es gilt aber Folgendes zu beachten:
BFH urteilte am 13.08.2020 – VI R 1/17, BStBl. II 2021, S. 103 – dass diese vom Arbeitgeber übernommenen Zahlungen nicht zu Arbeitslohn beim die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers führen. Folgeprobleme und Folgefragestellungen sind zu beachten. Jedoch führt der Verzicht auf einen arbeitgeberseitigen Regressanspruch zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn!