NEWS LOHN I/2022

Mindestlohn ab April 2022

Mindestlohn ab April 2022

Die Mindestlöhne für Beschäftigte in der Alten- und Langzeitpflege sowie für Beschäftigte in der ambulanten Krankenpflege steigen zum 01. April 2022 auf:

  • 15,40 Euro für Pflegefachkräfte
  • 12,55 Euro für Pflegehilfskräfte
  • 13,20 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte

 

Homeoffice-Pflicht entfällt ab März 2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz wurde entschieden, dass ab dem 20. März die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht entfällt. Arbeitgeber können, trotz der Aufhebung, weiterhin im Einvernehmen mit den Angestellten Homeoffice anbieten.

 

Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wurden bis Ende Juni 2022 verlängert

Der Bundestag hat entschieden, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni zu verlängern. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Auch bleiben Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches bis zum 30. Juni anrechnungsfrei. So haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, den Entgeltausfall durch die Aufnahme eines Minijobs teilweise auszugleichen.

Weiterhin wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März weiterhin zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Ansonsten läuft die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 aus.

 

Corona-Sonderregelungen wurden bis Ende Mai 2022 verlängert

Angestellte, die an leichten Atemwegerkrankungen leiden, wegen Verdacht auf Covid, können telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Diese Regelung ist, ebenso wie die Erlaubnis einer telefonischen Verlängerung der Krankschreibung um weitere 7 Tage, derzeit bis zum 31. Mai 2022 befristet.

 

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen in Quarantäne

Erkranken Angestellte während ihres Urlaubs an Corona, muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden die Urlaubstage nicht ohne Weiteres nachgewähren. Erforderlich für die Nachgewährung der Urlaubstage ist ein ärztliches Attest. Eine Quarantäneanordnung allein reicht nicht aus, so entschied das LAG Köln, da eine Erkrankung an dem Coronavirus nicht unbedingt zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

 

Steuerentlastungen 2022

Aufgrund der erheblichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich plant die Bundesregierung die Entlastung der Bevölkerung.

 

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 01. Januar 2022 38 Cent betragen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung gilt bis einschließlich 2026.

 

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wer weniger weit pendeln muss, soll rückwirkend zum 01. Januar 2022 über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag entlastet werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.200 Euro angehoben (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

 

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 auf 10.347 Euro erhöht (§ 32a Abs. 1 EStG).

 

Geschenke pauschal versteuern

Damit ein Beschenkter die Freude an seinem Geschenk behält und keine Einnahmen dafür versteuern muss, sollten Arbeitgeber ihre Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich der Pauschalsteuer in Höhe von 30% unterwerfen.

Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn die Zuwendung mit 30% pauschal nach § 37b EStG versteuert wurde. Hinzukommen Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer in Höhe von 30% bemisst sich nach der Höhe der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Sie wird an das Finanzamt abgeführt und darf dann als Betriebsausgabe verbucht werden, sofern das Präsent als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Liegen Geschenke für Kunden, Lieferanten oder Geschäftsfreunde pro Empfänger und im Kalenderjahr unter 35 Euro, so dürfen Sie als Betriebsausgabe angesetzt werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG). Wird die 35 Euro-Grenze jedoch überstiegen, müssen die Ausgaben außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen berechnen die 35 Euro-Grenze netto. Das heißt, die bezahlte Umsatzsteuer darf herausgerechnet werden. Der Schenker kann folglich, ohne den Betriebsausgabenabzug zu gefährden, Geschenke bis höchstens 41,65 Euro verschenken.

Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen dagegen müssen die 35 Euro-Grenze brutto, also inklusive Umsatzsteuer, berechnen, damit der Betriebsausgabenabzug nicht gefährdet wird.

Hinweis:

Bei der 35 Euro-Grenze müssen folgende Punkte beachtet werden:

  1. Die 35 Euro-Grenze gilt für jeden einzelnen Empfänger
  2. Die 35 Euro-Grenze gilt jährlich
  3. Die 35 Euro sind eine Freigrenze. Werden die 35 Euro überschritten, darf die gesamte Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.