NEWS LOHN I/2023

Arbeitgeber hat Hinweispflicht auf Resturlaub

Angestellte müssen ihren Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr nehmen, da sonst laut dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG) der Urlaubsverfall droht. In europakonformer Auslegung heißt das jedoch: Arbeitgeber müssen auf den drohenden Urlaubsverfall konkret hinweisen!

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden. Abstrakte Angaben in einem Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder Ähnlichem reichen in der Regel nicht aus.

Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen möglich, wie beispielsweise:

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
  • Erkrankung eines Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte
  • Termin- oder saisongebundene Aufträge
  • Technischer oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf

Im Falle einer Urlaubsübertragung auf das nächste Jahr muss der Urlaub in den ersten drei Monaten bis zum 31.03. genommen werden. 

 

Ausnahme Urlaubsverfall

Für bestimmte Angestellte gibt es Ausnahmen vom Urlaubsverfall:

  • Beschäftigte im Mutterschutz
  • Beschäftigte in Elternzeit

Urlaub, der vor Mutterschutz und/oder Elternzeit bestand, verfällt nicht und kann nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergenommen werden.

 

Urlaubsverfall bei Krankheit

Können Angestellte ihren Urlaub nicht nehmen, weil sie erkrankt sind, bleibt der Urlaubsanspruch zunächst erhalten. Beschäftigte, die allerdings über mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt sind, verfällt der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten.

 

Urlaubsübertragung bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem unterjährigen Jobwechsel können Angestellte den noch verbliebenen Resturlaub aus der alten Beschäftigung bei der neuen Arbeitsstelle beanspruchen. Um aber zu vermeiden, dass der Urlaub doppelt genommen wird, ist der vorherige Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde.

 

Pflicht zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind laut dem Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, eine betriebliche Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Wie das BAG in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 nun festgestellt hat, muss die Arbeitszeit so erfasst werden, dass die in der EU-Arbeitszeitrichtlinie konkret nominierten Vorgaben zur

Das bedeutet, dass

  • Beginn und Ende,
  • die Einhaltung der täglichen Ruhezeit (§ 5 ArbZG) sowie
  • das Gesamtvolumen der geleisteten Arbeitszeit einschließlich der Überstunden (§ 3 ArbZG)
  • und streng genommen auch die lückenlose Erfassung aller Ruhepausen (§ 4 ArbZG)

nachvollziehbar sein müssen.

Ein einfaches Excel-Tool zur Selbsterfassung der Arbeitszeit ist weiterhin erlaubt. Somit dürfen Angestellte die derzeit auf Vertrauensarbeitszeit arbeiten, ihre Arbeitszeit weiterhin selbst erfassen.

 

Künstlersozialabgabe

Alle abgabepflichtigen Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse (KSK) ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März 2023 die Höhe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte mitteilen. 

 

Schwerbehindertenabgabe

Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Angestellte beschäftigten, sind verpflichtet, Schwebehinderte Menschen einzustellen. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX beträgt die Beschäftigungspflicht 5 Prozent der Arbeitsplätze.

Arbeitgeber müssen daher bis spätestens zum 31. März 2023 die Anzahl der Schwerbehinderten für das Jahr 2022 an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden.