NEWS LOHN I/2024

SV-Meldeportal

Bereits im Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal an den Start gegangen. Arbeitgeber können dieses bis zum 31. Dezember 2024 kostenlos nutzen, wenn die Registrierung bis zum 31. März 2024 dafür vorgenommen wurde. Die Ausfüllhilfe sv.net kann bereits seit dem 1. März 2024 nicht mehr verwendet werden.

 

Meldung zur Betriebsdatenpflege

Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten elektronisch an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken zu melden (§ 5 Abs. 5 DEÜV).

Bei folgenden Änderungen der Betriebsdaten muss eine Meldung zur Betriebsdatenpflege elektronisch abgegeben werden:

  • Betriebsbezeichnung
  • Rechtsform
  • Anschrift
  • Kontaktdaten (Telefon, E-Mail des Ansprechpartners im Lohn)
  • Abweichende Postanschrift

Ab 2024 ist in den Meldungen zur Betriebsdatenpflege zusätzlich die Unternehmensnummer zu übermitteln. Dazu muss jedes Unternehmen eine Initialmeldung erstellen, die die Betriebsnummer und Unternehmensnummer beinhaltet. Die Meldung ist im Zeitraum von Januar bis Mai 2024 einmalig zu erstellen.

Definition einer Initialmeldung: Die Initialmeldung ist eine Bestandsmeldung des Unternehmens mit der Betriebsnummer und der Unternehmensnummer.

 

Erweiterung der eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAu) wird ab dem 1. April 2024 die Kommunikation zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern vereinfachen. Krankenkassen können direkt miteinander kommunizieren, um doppelte Meldungen bei einem Krankenkassenwechsel zu vermeiden.

 

Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024

Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt:

  • Geburten bis zum 31. März 2024:

Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte: 300.000 EUR, Alleinerziehende: 250.000 EUR

  • Geburten ab dem 1. April 2024:

Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte: 200.000 EUR, Alleinerziehende: 150.000 EUR

 

Eingliederungszuschuss

Stellen Arbeitgeber Arbeitssuchende, die stärkere Unterstützung – etwa aufgrund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung oder des Alters – können künftig bis zu 36 Monate lang einen Eingliederungszuschuss erhalten. Diese Regelung wurde bis Ende 2028 verlängert.

 

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber, die die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Ihre Angestellten noch nicht in voller Höhe ausgeschöpft haben, können die Prämie noch bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlen. Wichtig ist, dass der Auszahlungszeitpunkt den 31. Dezember 2024 nicht überschreitet. Das steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsextra darf bis zu maximal 3.000 EUR pro Arbeitnehmer betragen.

 

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet.

Die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbaren oder alternativ als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen bleiben weiterhin bei 14 EUR bzw. 28 EUR im Inland.

Auch wird der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Satz 3) nicht angehoben. Soweit Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden und deren Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und Teilnehmenden nicht übersteigen, bleiben Arbeitgeber lohnsteuerunbelastet.

Ab 2024 können Geschenke bis zu einem Wert von 50 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Bisher waren es 35 EUR (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

Bei Firmenfahrzeugen gilt grundsätzlich, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Bisher gab es steuerliche Vorteile für Elektro-Dienstwagen bis zu einem Preis von 60.000 EUR. Diese Grenze wurde nun erhöht auf 70.000 EUR. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG). Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.