NEWS LOHN II/2021

Corona-Sonderzahlungen werden bis März 2022 verlängert

Corona-Sonderzahlungen werden bis März 2022 verlängert

Der Corona-Bonus kann aktuell bis 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden, nachdem dieser ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war. Nun soll dieser nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Es gilt hierbei aber zu beachten, dass die Höhe des Corona-Bonus unverändert bei 1.500 EUR im Gültigkeitszeitraum von März 2020 bis (künftig) März 2022 bleiben soll. Es soll also nicht eine jahresbezogene Beihilfe sein, sondern nur insgesamt in Höhe von 1.500 EUR in diesem Zeitraum auszahlbar sein.

Hinweis: Arbeitgeber können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, wenn auf die Überstunden kein Auszahlungsanspruch besteht. In diesen besonderen Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf Auszahlung von Überstunden, sondern lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs bestand, bleibt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

 

Erstattungen bei Quarantäne neu geregelt

Bislang waren die Beträge der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig. Seit dem 31. März 2021 gelten neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne).

Konkret heißt das für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.

 

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Das heißt, Betriebe, die bis 30. September erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen:

  • Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis 30. September 2021 verlängert. Vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.09.2021 begonnen wurde
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld

 

Die Home-Office-Pauschale

Mit dem aktuellen Jahressteuergesetz wurden für die Jahre 2020 und 2021 ein pauschaler Kostenabzug im Homeoffice eingeführt:

  • Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er ausschließlich im Homeoffice tätig wird, einen Betrag von 5 EUR als Werbungskosten abziehen, maximal aber 600 EUR pro Jahr. Hinweis: Die Pauschale entfällt für jeden Tag, an dem die berufliche Betätigungsstätte außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht wurde. Bereits der betriebliche Gang zur Post oder die Abholung von Arbeitsmaterialien an der 1. Arbeitsstätte führt zur Streichung der Pauschale für den Tag
  • Mit der Tagespauschale von 5 EUR sind alle Aufwendungen für die betrieblich oder beruflich veranlasste Nutzung der häuslichen Wohnung (Homeoffice) abgegolten, wie z.B. Strom, Gas, Heizung, Schornsteinfeger, Wasser, Müll, Grundsteuer, Grundbesitzabgaben sowie Hausrat- und Gebäudeversicherung
  • Die Pauschale kann von Arbeitnehmern als Werbungskosten und von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern als Betriebsausgaben geltend gemacht werden

 

Steuerfreie Erstattung der Home-Office-Pauschale durch den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann verauslagte Kosten nur dann steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer diese für seinen Arbeitgeber ausgab (vgl. R 3.50 (1) Nr.1 LStR). Da die Home-Office-Pauschale aber Kosten des Arbeitnehmers abdecken soll, die ihm zwar in seiner eigenen Wohnung, aber nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, handelt es sich nicht um direkte Kosten des Arbeitgebers. Somit ist eine steuerfreie Erstattung der Pauschale nicht möglich und führt daher bei Erstattung durch den Arbeitgeber zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.

 

Überlassung eines E-Bike

Wird dem Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ein Elektrofahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist eine berufliche oder dienstliche Nutzung nicht erforderlich.

 

E-Bike ohne KFZ-Zulassung

  • E-Bikes und E-Mountainbikes jeweils ohne KFZ-Zulassung (ohne KFZ-Kennzeichen) werden verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft und sind somit nicht versicherungspflichtig
  • Wird dem Arbeitnehmer ein E-Bike ohne KFZ-Zulassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber als Dienstrad überlassen, fallen keine Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an – somit erhält der Arbeitnehmer das Fahrrad Brutto wie Netto ohne Abzüge
  • Wird dem Arbeitnehmer ein E-Bike im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen, ist der geldwerte Vorteil monatlich mit 1 Prozent des geviertelten auf volle Hundert Euro abgerundeten Bruttolistenpreises vom Arbeitnehmer zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auch für den Arbeitgeber an. Die Gehaltsumwandlung von Arbeitslohn führt nicht zur Steuerfreiheit

 

E-Bike mit KFZ-Zulassung

  • E-Bikes und E-Mountainbikes mit Zulassung und KFZ-Kennzeichen werden als KFZ eingeordnet und sind somit versicherungspflichtig. Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad als Dienstrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrrads beträgt 8.099,00 EUR
  • Bruttolistenpreis vierteln: 8.099,00 EUR x 25% = 2.024,75 EUR und auf volle hundert Euro abrunden: 2.000,00 EUR. Davon werden als monatlicher geldwerter Vorteil für die Privatnutzung 1% angesetzt: 2.000 EUR * 1% = 20,00 EUR. Als geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 0,03 %, zu berücksichtigen: 0,03 % * 2.000 EUR = 6,00 EUR. Der gesamte zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für dieses Dienstrad monatlich beträgt 26,00 EUR (20 EUR+ 6 EUR= 26 EUR)

 

A1-Antrag bei Entsendungen in Europa 2021

Seit Jahresbeginn 2021 ist es möglich, einen A1-Antrag für die Entsendung in mehrere Mitgliedstaaten online zu stellen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die berufsmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, wie beispielsweise LKW-Fahrer bei Speditionen oder auch Busfahrer.

Ebenfalls neu ab 2021 ist die Ausweitung des elektronischen Verfahrens auf weitere Personenkreise. Somit sind nun auch Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzungen und Seeleute, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, in das elektronische Verfahren einbezogen.

 

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Das BMF hat am 13. April 2021 sein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Das BMF gewährt nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

In § 8 Abs. 1 S. 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

In § 8 Abs. 1 S. 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug gesetzlich definiert, wenn diese die Kriterien § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG erfüllen und bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können:

a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland,

b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region, beispielsweise mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum erstrecken

oder

c) aus Vereinfachungsgründen bei von einer bestimmten Ladenkette ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt, beispielsweise ein Symbol, eine Marke, ein Logo.

Hinweis: Da die oben genannten bundeseinheitlichen Anwendungsregeln „ZAG-Geldkarten“ erst nach dem 31.12.2021 zur Anwendung kommen, kann bis dahin der Ist-Zustand im Sinne einer Nichtbeanstandungsregelung weiterhin in den Jahren 2020 und 2021 angewendet werden.

Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z.B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.