NEWS LOHN II/2022 - Nachtrag

Sonderregel zu Kurzarbeitergeld wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen.

Sonderregel zu Kurzarbeitergeld wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Damit werden die Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022 verlängert. Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld enden jedoch zum 30. Juni 2022.

  • Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Fälle einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Auch wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

 

Pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige Sonderreglungen sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Somit gelten ab dem 1. Juli 2022 folgende Regelungen:

  • Bezugsdauer maximal 12 Monate
  • Beschäftigte erhalten 60 Prozent des entfallenden Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld
  • Beschäftigte mit Kinder erhalten 67 Prozent des entfallenden Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, WIRD auf das Kurzarbeitergeld angerechnet
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld