NEWS LOHN II/2022

Mindestlohn ab 1. Juli 2022

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2022 auf 10,45 EUR und nochmals zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 EUR brutto je Stunde.

 

Verdienstgrenze steigt zum 1. Oktober 2022

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird zum 1. Oktober 2022 auch die Verdienstgrenze für Minijobber von bisher 450,00 EUR auf 520,00 EUR angepasst.

Auch die Verdienstgrenze für Midijobs soll zum 1. Oktober 2022 von derzeit 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR steigen. Die Untergrenze beginnt dann bei 520,01 EUR.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Angestellte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Arbeitgeber können diese direkt bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.

Der Echteinsatz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde ein weiteres Mal verschoben. Die Pilotphase der eAU verlängert sich somit bis zum 31. Dezember 2022.

 

Elektronische Entgeltunterlagen

Seit dem 1. Januar 2022 schreibt die Beitragsverfahrensverordnung vor, dass bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch aufbewahrt werden müssen. Diese Regelung steht in einem Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2023 vorgesehenen elektronischen Betriebsprüfung.

Die folgenden Unterlagen sind dem Arbeitgeber bereits von den zuständigen Stellen oder den Beschäftigten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Unterlagen zur Staatsangehörigkeit
  • Erklärungen von kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen
  • Immatrikulationsbescheinigungen von Hochschulen bei Werkstudenten
  • Nachweis der Elterneigenschaft
  • Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel bei ausländischen Beschäftigten aus Staaten außerhalb der EU

Bei der Speicherung der Unterlagen sind PDF-Dateien und Bilddateien im Format jpeg, bmp, png oder tiff erlaubt. Wir empfehlen Ihnen die Daten in einem einheitlichen PDF-Format zu speichern. Wir werden kanzleiintern ebenfalls die Daten im PDF-Format archivieren. Alle Unterlagen, die in elektronischer Form zur Verfügung stehen müssen, sind in § 8 Abs. 2 BVV geregelt.

 

Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos bei Freistellung

Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto eines Angestellten beim Ausscheiden noch Minusstunden, darf das Arbeitsentgelt nur gekürzt oder zurückgefordert werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Hat der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt und ist in einem gerichtlichen Vergleich die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Einbringung von Urlaub und etwaiger Zeitguthaben vereinbart, kann der/die Angestellte das Konto nicht mehr ausgleichen. Dies geht zu Lasten des Arbeitgebers, so das LAG Nürnberg.

 

Lohnsteuerfreie Arbeitslohnspenden für die Menschen in der Ukraine

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können bis zum 31. Dezember 2022 steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken, so entschied das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder.

Dies bedeutet, Angestellte verzichten auf Teile des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, damit der Arbeitgeber die Beträge zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung

  • an die vom Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder
  • an die von mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder
  • an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung

überweist. So bleibt der Arbeitslohn steuerfrei, vorausgesetzt, der Arbeitgeber zeichnet die Lohnteile im Lohnkonto auf oder nimmt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über den Lohnverzicht zu den Personalakten.

In der Lohnsteuerbescheinigung wird der steuerfreie Lohn nicht ausgewiesen, auch darf der Arbeitnehmer die Arbeitslohnspende nicht als Sonderausgabe abziehen. In der Sozialversicherung bleibt der einbehaltene Arbeitslohn sozialversicherungsrechtliches Entgelt. Der Arbeitgeber muss also trotz der Arbeitslohnspende die Sozialabgaben aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnen. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuererklärung nicht nochmals als Spenden berücksichtigt werden.

 

Energiepreispauschale im September 2022

Zur Abmilderung der Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise wurde vom Bundesrat eine Energiepauschale beschlossen (§§ 112 bis 122 EStG), welche allen anspruchsberechtigten Personen noch in 2022 als Zuschuss in Höhe von einmalig 300 EUR gewährt wird.

 

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigte Personen sind nach § 113 EStG alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  • § 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und pauschal besteuerte Minijobber) begünstigt ist.

Personen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind oder nicht über eine der genannten Einkünfte verfügen, wie beispielsweise Rentner, Pensionäre, reine Vermieter und Vermögensverwalter, Schüler und Studierende sowie Arbeitslose, erhalten die Energiepreispauschale nicht. Ausnahmen sind Rentner, Studierende usw., die (kurzfristig) einen Minijob ausüben oder (nebenbei) Gewinneinkünfte i. S. v. § 13, 15 oder 18 EStG erzielen.

 

Auszahlung der Energiepreispauschale

Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale Angestellten aus, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen, in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt. Um sicherzustellen, dass Angestellte die Energiepreispauschale nur einmalig erhalten, ist die Steuerklasse erforderlich (Steuerklasse 6 wird nicht begünstigt). Werden Personen nach dem 1. September 2022 beschäftigt, kann sich der/die Beschäftigte die Pauschale über die Einkommensteuererklärung selbst holen.

 

Auszahlung der Energiepreispauschale an Minijobber

Minijobber gehören nicht zu den Steuerklassen 1 bis 5. Arbeitgeber haben Minijobbern dennoch die Energiepreispauschale durch den Arbeitslohn auszuzahlen, wenn diese dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.

Beschäftigt der Arbeitgeber lediglich Minijobber, gibt dieser keine Lohnsteueranmeldungen ab. Der Minijobber muss sich die Pauschale dann ebenfalls über seine Einkommensteuererklärung holen.

 

Zeitpunkt der Auszahlung und Steuerpflicht

Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber im September 2022. Der Arbeitgeber hat die Pauschale von 300,00 EUR brutto auf den regulären Lohn des Angestellten aufzuschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale kraft gesetzlicher Fiktion (§ 119 Abs. 1 EStG) eine Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Deshalb unterliegt sie der Besteuerung (Kirchensteuer und Soli), nicht aber den Sozialabgaben (kein Arbeitsentgelt).

 

Umsetzung für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden durch die Auszahlung nicht zusätzlich belastet, da die Energiepreispauschale gemäß § 177 Abs. 2 EStG gesondert dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen ist:

  1. Monatszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  2. Quartalszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  3. Jahreszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.

 

Beispiel:

Arbeitgeber X zahlt seinen fünf Angestellten am 03.09.2022 den Lohn aus und gewährt ihnen jeweils die Energiepreispauschale von 300,00 EUR brutto. Zum 10.09.2022 hat er eine Lohnsteuer von 4.000,00 EUR anzumelden und abzuführen. Die Bruttolohnerhöhung von 1.500,00 EUR kann er somit von der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer abziehen und zahlt lediglich 2.500,00 EUR an das Finanzamt. Sollte die Energiepreispauschale den Betrag der Lohnsteuer übersteigen, so wird die Differenz durch das Finanzamt dem Arbeitgeber erstattet.

 

Lohnsteuerbescheinigung

Gemäß § 117 Abs. 4 EStG ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „E“ anzugeben. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmern mit nebenberuflichen Gewinneinkünften die Energiepreispauschale nicht doppelt gewährt wird.

Lohnpauschalierung bei Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüsse

 

Pauschalierungsregelung in § 40 Abs. 2 S. 2 EStG

Arbeitgeber können die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Angestellten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG), soweit diese den abzugsfähigen Betrag nicht überschreiten.

Für die Ermittlung der Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse sind die jeweils gültigen Entfernungspauschalen anzuwenden. Bei Entfernungen bis zum 20. Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden 0,30 EUR berücksichtigt, ab dem 21. Kilometer sind 0,35 EUR zu berücksichtigen.

 

Die 15-Tage-Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren – bei einer 5-Tage-Woche – davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen.

Die Vereinfachungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei der Überlassung eines Firmenwagens die tatsächlichen Fahrten zugrunde gelegt hat, also die 0,002-Prozent-Versteuerung des Dienstwagens je Tag mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (statt 0,03 Prozent pro Monat). Somit können auch nur Fahrten für einzelne Tage pauschalversteuert werden.

 

Besonderheiten ab 2022

Seit 2022 muss geprüft werden, ob der jeweilige Arbeitnehmer voraussichtlich an fünf Arbeitstagen pro Woche an der ersten Tätigkeitstätte tätig ist, denn die 15-Tage-Regelung darf bei regelmäßiger Tätigkeit im Home-Office oder bei Kurzarbeit nicht mehr uneingeschränkt angewandt werden.

Wenn Angestellte bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche beruflich tätig werden sollen, aufgrund von Teilzeit, Home-Office, Telearbeit oder mobiles Arbeiten, mindert sich verhältnismäßig die Anzahl der Fahrten für die Pauschalierung. Beispielsweise kann bei einer 3-Tage-Woche davon ausgegangen werden, dass monatlich an neun Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (3/5 von 15 Tagen).