NEWS LOHN II/2023

Mittagessen mit dem Vorgesetzten – was gilt steuerlich?

Die Bewirtung von Angestellten durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Bewirtung nicht um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.

 

Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur vor bei

  • Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
  • Beteiligung eines Angestellten an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
  • Bewirtung eines Angestellten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“

Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei einem solchen Essen um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen.

 

Lohnsteuerliche Erleichterungen für vom Erdbeben in der Türkei und Syrien betroffene Menschen vom 6. Februar bis 31. Dezember 2023

Arbeitslohnspenden möglich

Es besteht die Möglichkeit, dass Angestellte auf Teile des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Angestellte des Unternehmens oder Angestellte von Geschäftspartnern oder auch zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten.
Die Lohnteile bleiben lohnsteuerfrei und die Verwendungsauflage muss vom Arbeitgeber erfüllt, dokumentiert und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Steuerfreie Unterstützungsleistungen

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an geschädigte Angestellte bleiben bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. 600 EUR übersteigende Beträge sind allerdings nicht steuerpflichtig, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Angestellten ein besonderer Notfall vorliegt. Die Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen. Die Regelung gilt für Unterstützungsleistungen vom Arbeitgeber oder von Dritten, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

 

Sachleistungen an vom Erdbeben betroffene Angestellte

Steuerfreie Vorteile an Angestellte und Angehörige, die erstmalig nach dem Erdbeben erfolgen:

  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen KFZ an Angestellte, deren privates KFZ durch das Erdbeben zerstört oder erheblich beschädigt wurde
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder Unterkünften, wenn die bisher bewohnte Wohnung durch das Erdbeben unbewohnbar geworden ist
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung, soweit Angestellte sich nicht selbst versorgen können
  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter der Angestellten durch das Erdbeben nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient

 

Altersteilzeit

Angestellte und Arbeitgeber können Altersteilzeit auf freiwilliger Basis vereinbaren, es besteht kein Rechtsanspruch. Angestellte und auch Arbeitgeber müssen für die Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1 AltTZG folgende Voraussetzungen erfüllen:

Angestellte:

  • Bei Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung muss das 55. Lebensjahr vollendet sein.
  • Die Arbeitszeit muss aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden.
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 1.080 Kalendertage (3 Jahre) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer anderen anrechenbaren Zeit verbracht worden sein. Dazu zählen auch Phasen in Krankengeld, Hartz IV oder Arbeitslosengeld I.
  • Während der Altersteilzeit muss weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestehen (mehr als eine geringfügige Beschäftigung).
  • Beim Ende der Laufzeit der Altersteilzeitbeschäftigung muss bereits ein Anspruch auf Rente wegen Alters bestehen. Das heißt, die Altersteilzeit muss dem Rentenbeginn unmittelbar vorausgehen.

Arbeitgeber:

  • Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit sowie das Gehalt werden um die Hälfte reduziert.
  • Das reduzierte Gehalt muss gemäß § 3 Abs. 1 S. 1a AltTZG um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufgestockt werden. Als Regelarbeitsentgelt gelten nach § 6 Abs. 1 AltTZG die regelmäßigen monatlichen Zahlungen, Sonderzahlungen ausgeschlossen.
  • Mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Angestellten müssen gezahlt werden, damit durch die Altersteilzeit Einbußen in der Rente vermieden werden. Die Aufstockungsbeiträge sind steuer- und beitragsfrei.

 

Die folgenden Altersteilzeitmodelle sind möglich:

  • Gleichverteilungsmodell: Die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert.
  • Blockmodell: Die Altersteilzeit wird in zwei gleich lange Phasen unterteilt. In der ersten Phase wird weitergearbeitet, in der zweiten Phase wird gar nicht mehr gearbeitet

 

Neustruktur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023

Anforderung von Kindernachweisen verpflichtend

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 wurde das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern zum 1. Juli 2023 neu gefasst. Beitragspflichtige Eltern, unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kindern, sollen weiterhin nicht mit gleichen Beträgen belastet werden.

Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 auf 4,0 Prozent angehoben. Beschäftigte mit einem Kind zahlen 3,4 Prozent. Mit jedem weiteren Kind werden die Angestellten um einen Abschlag von 0,15 Prozent entlastet und zahlen dann noch:

  • Bei 2 Kindern: 3,15 Prozent
  • Bei 3 Kindern: 2,90 Prozent
  • Bei 4 Kindern: 2,65 Prozent
  • Bei 5 und mehr Kindern: 2,4 Prozent

 

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

.. wegen Kinderkrankengeldbezug

Reduziert sich das Arbeitsentgelt durch das Kinderkrankengeld und unterschreitet ein Angestellter dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt der Versicherungsstatus bestehen. Es liegt weiterhin ein krankenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vor und der Versicherungsschutz bleibt nach wie vor im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sichergestellt.

.. wegen Krankengeldbezug

Auch bei Krankengeldbezug rutscht ein Angestellter nicht zurück in die Versicherungspflicht. Der Krankengeldbezug wirkt sich nicht auf den krankenversicherungsrechtlichen Status aus, da in diesem Fall keine Sozialversicherungstage anfallen.

 

Beschäftigung von Studenten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Rentenversicherungsfrei auf Antrag)

Die Regelungen für Minijobber gelten auch für Studenten. Verdienen Studenten bis 520,00 EUR im Monat, üben Sie einen Minijob aus. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13%. Der Pauschale Beitrag zur Krankenversicherung entfällt dann, wenn der Student in einer privaten Krankenversicherung versichert bzw. mitversichert ist. Der Student hat die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung auf Antrag befreien zu lassen.

Kurzfristige Beschäftigung

Für Studenten im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung, unabhängig vom Arbeitsentgelt und der Arbeitszeit. Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet abgeschlossen wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt es keine Rolle, ob der Student während des Semesters oder in den Ferien arbeitet.

Werkstudenten

Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als „ordentlich Studierende“ gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Darunter fallen Studierende, die an einer Hochschule oder an einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung.

Studenten dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, oder die Beschäftigung darf ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt werden, oder die Beschäftigung wird von vornherein auf maximal drei Monate befristet. Die Immatrikulationsbescheinigung sollte zu den Entgeltunterlagen genommen werden.