NEWS LOHN II/2024

Aufbewahrungsfristen von Lohnunterlagen

Lohnkonten, Beitragsabrechnungen, Beitragsnachweise, Arbeitgeberbescheinigungen sowie alle mit der Lohnabrechnung relevanten Belege und Bescheinigungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

Unterlagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu 30 Jahren aufzubewahren. Jahresabschlussunterlagen, wie z.B. Lohnjournale, Arbeitszeitlisten, Reisekostenabrechnungen, Belege für die betriebliche Gewinnermittlung und Buchungsbelege müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Es ist zulässig, die Unterlagen elektronisch aufzubewahren, wenn gewährleistet wird, dass sie jederzeit während des Aufbewahrungszeitraums lesbar gemacht werden können.

Grundsätzlich ist zu empfehlen: Arbeitgeber sollten die Personalunterlagen bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die letzte Prüfung (Lohnsteuer und/oder Sozialversicherung) folgte, aufbewahren. Bei Verstoßen gegen die Aufbewahrungspflicht drohen Strafgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR.

 

Ab 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

 

Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im § 850c Zivilprozessordnung geregelt und werden nun zum 1. Juli 2024 aufgrund der sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1. S. 2. Nr. 1 des EstG angepasst.

 

Pfändungsfreigrenzen gültig vom 01.07.2024 bis 30.06.2025:

 

  • Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen): 1.491,75 EUR
  • Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 561,43 EUR
  • Zuzurechnender unpfändbarerer Betrag je Person (für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person): 312,78 EUR
  • Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen): 3.304,30 EUR
  • Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird: 4.573,10 EUR

 

 

Finanzielle Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner ab 1. Juli 2024

 

Rentner erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente, wenn deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Die Zuschlagsberechtigten erhalten im Juli 2024 einen Bescheid. Darin werden die Zuschlagshöhe und der Zahlungszeitraum mitgeteilt. Ein Zuschlag kommt nur bei Renten in Frage, auf die am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand und die über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt werden.

 

 

Arbeitsunfähigkeit im Auslandsurlaub

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen tritt auch dann ein, wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs im Ausland erkranken. Hierfür wird ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest benötigt, welches die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Adresse der erkrankten Person am Urlaubsort bescheinigt. Die Krankmeldung muss dem Arbeitgeber unverzüglich übermittelt werden.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Krankenkasse und auch den Arbeitgeber über die Rückkehr zu informieren. Die Erstattung der Lohnfortzahlung erfolgt an Unternehmen, die am Umlageverfahren 1 teilnehmen.

Arbeitgeber müssen die Urlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutschreiben, so dass diese an einem späteren Zeitpunkt genommen werden können.

 

 

Folgen bei verspäteter Pauschalversteuerung

 

Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das BSG hat entschieden, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung erfolgen muss.

Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung muss spätestens bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, am 28. Februar des Folgejahres, vorgenommen werden, damit diese sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile auswirkt.

 

 

Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz

 

  • Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge:

Der zulässige Bruttolistenpreis für die 75%-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung wurde für reine Elektro-Firmenfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 und vor dem 1. Januar 2031 neu oder gebraucht angeschafft wurden, erhöht. Die 0,25%-Methode soll für E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten.

 

  • Geschenke an Dritte

Der Betrag von ursprünglich 35 EUR ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 50 EUR angehoben worden. Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden und weitere nicht eigene Arbeitnehmer können nun bis zur Höhe von zusammengerechnet 50 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

 

§ 37b EStG Pauschalsteuer für VIP-Logen

 

Aufwendungen für eine sogenannte VIP-Loge bei Sport- und Kulturveranstaltungen beinhalten regelmäßig einen Werbeanteil für das Unternehmen und einen Geschenkteil für die Eingeladenen. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Geschenkanteils vor einigen Jahren mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Schenker eingeführt. Diese Vorschrift ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent, zzgl. Solidaritätszuschlag, zu erheben.

 

Die Anwendung der Pauschalsteuer für den VIP-Logen-Fall hat die Rechtsprechung bestätigt:

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmende ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.

(BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21).

 

Betriebsausgabenabzug:

Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu, wie beispielsweise Eintrittskarten, um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR nicht übersteigen.

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte, in einem engen sachlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar (BMF vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845, Rz. 5).