Gesetzliche Änderungen im Bereich Schwangerschaft und Mutterschutz zum 1. Juni 2025
Anspruch auf Mutterschutz nach Fehlgeburt: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben seit dem 1. Juni 2025 einen Anspruch auf Mutterschutz.
Dieser gilt gestaffelt:
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ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen
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ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen
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ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen
Bei einem Beschäftigungsverbot bekommen Sie als Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.
Bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
Vor und nach der Geburt müssen Sie als Arbeitgeber die (schwangere) Frau für medizinische Untersuchungen freistellen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind. Die Freistellung gilt auch für die Zeit zum Stillen während der ersten zwölf Monate nach der Geburt. Der Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen ist in § 7 MuSchG geregelt. Auch nicht gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Freistellung (§ 7, Satz 2 MuSchG).
Entgeltfortzahlung bei Freistellung
Während der Freistellung für ärztliche Untersuchungen müssen Sie als Arbeitgeber das Entgelt so weiterbezahlen, als ob die Arbeitnehmerin gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Das bedeutet, dass der Lohn nicht gekürzt werden darf. Auch wenn die Freistellung nicht nur die Untersuchungszeit, sondern auch die An- und Abfahrt umfasst, müssen Sie als Arbeitgeber keine zusätzlichen Leistungen wie etwa eine Erstattung der Fahrkosten übernehmen. Stillzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und zählen nicht als Ruhepausen.
Mindestlöhne in der Pflege steigen zum 1. Juli 2025
Der Mindestlohn für die Mitarbeiter in der Pflege wird zum 1. Juli 2025 auf 20,50 EUR angehoben.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025
Ab 01.07.2025 gelten folgende Pfändungsfreigrenzen:
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Pfändungsfreibetrag: 1.555,00 Euro
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Erste unterhaltsberechtigte Person: 585,23 Euro
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Zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: 326,04 Euro
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Pfändungsfreibetrag für Weihnachtsgeld: 780,00 Euro
Umkleide-, Wege- und Duschzeiten: Was Arbeitgeber wissen müssen
Wann ist Umkleiden Arbeitszeit?
Umkleidezeiten sind vergütungspflichtig, wenn das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, und die Kleidung nur im Betrieb an- und ausgezogen werden darf.
Wegezeit zählt mit:
Auch der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz zählt als Arbeitszeit, wenn das Umkleiden Arbeitszeit ist.
Körperreinigung nach der Arbeit:
Muss sich der Arbeitnehmer nach der Arbeit aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen duschen, zählt auch diese Zeit zur Arbeitszeit – aber nur, wenn sie betriebsbedingt vorgeschrieben ist.
Keine Pflicht zur Vergütung bei freiwilligem Umkleiden:
Zieht sich ein Mitarbeiter freiwillig im Betrieb um oder trägt die Kleidung bereits zu Hause, muss die Zeit nicht bezahlt werden.
Pauschalen sind erlaubt:
Die Vergütung kann über realistische Pauschalen geregelt werden (z.B. 2 × 5 Minuten pro Tag), wenn diese im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind.
Mindestlohn beachten:
Auch Umkleide- und Wegezeiten zählen zur Arbeitszeit und müssen beim Mindestlohn mit eingerechnet werden.
Entgeltfortzahlung und Urlaub:
Sind Umkleidezeiten Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, müssen sie auch bei Krankheit, Feiertagen und Urlaub bezahlt werden.
Betriebsrat hat Mitspracherecht:
Bei Beginn und Ende von Umkleidezeiten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte.
Arbeitszeitgesetz gilt:
Umkleide-, Wege- und Reinigungszeiten zählen zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen.
Steuerliche Vorteile bei Ladevorrichtungen und Firmenlauf
Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden beim Laden von Elektro-Fahrzeuge. Es gibt drei gängige Modelle:
Überlassung einer Ladevorrichtung (z. B. Wallbox)
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Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer, der Mitarbeitende nutzt die Wallbox zu Hause
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Die Ladevorrichtung bleibt steuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum Gehalt gewährt wird (kein Gehaltsverzicht oder -tausch)
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Auch für Privatfahrzeuge möglich
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Sie als Arbeitgeber können die Kosten als Betriebsausgabe absetzen
Übereignung einer Ladevorrichtung
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Die Wallbox wird dem Mitarbeitenden geschenkt
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Der geldwerte Vorteil muss regulär versteuert und verbeitragt werden
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Vereinfachung möglich: Der geldwerte Vorteil kann alternativ mit 25 % Pauschalsteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) versteuert werden → keine Sozialabgaben
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Bemessungsgrundlage: Kosten Arbeitgebers abzüglich Beteiligung Mitarbeiter
Zuschuss zur privaten Ladevorrichtung
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Mitarbeitende kaufen die Ladevorrichtung selbst, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss
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Der Zuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
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25 % Pauschalsteuer möglich, wenn der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt und der Mitarbeitende seine Ausgaben (z. B. Rechnung der Wallbox) nachweist
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Wenn laufende Kosten (z. B. Wartung, Zählermiete) regelmäßig anfallen und belegt werden, können diese pauschaliert werden
Teilnahme an Firmenläufen – Was steuerlich gilt
Viele Unternehmen fördern Teamevents wie Firmenläufe. Die lohnsteuerliche Behandlung hängt vom Zweck ab:
Überwiegend betriebliches Interesse:
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Wenn der Werbeeffekt im Vordergrund steht (z. B. Laufshirt mit Logo) liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor
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Gilt auch für Startgebühren und kleine Verpflegung (Wasser, Obst etc.), wenn vom Unternehmen organisiert
Wenn die Werbung nicht im Vordergrund steht:
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Dann muss geprüft werden, ob es eine Betriebsveranstaltung ist (z.B. Weihnachtsfeier)
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Falls ja, gelten die bekannten Regeln:
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110-Euro-Freibetrag pro Person
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Bei Überschreitung: Pauschalversteuerung mit 25 % möglich
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Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn die Pauschalierung bis spätestens 28.02. des Folgejahres erfolgt
Reisekosten:
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Kosten für Anfahrt können steuerfrei erstattet werden, wenn sie vom Mitarbeitenden selbst organisiert wurden
Betriebsveranstaltungen – Rückwirkende Pauschalierung möglich?
Beispiel:
Ein großes Firmenevent findet im Dezember statt. Die Rechnung kommt im Januar, wird aber erst im März gebucht. Die Lohnabrechnungen für Februar sind schon abgeschlossen. Darf noch pauschal versteuert werden?
Regelung:
Wird bei einer Betriebsveranstaltung der 110-Euro-Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Sie als Arbeitgeber können diesen Teil mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) – das ist auch rückwirkend möglich.
Aber wichtig für die Sozialversicherung:
Damit der pauschal versteuerte Betrag nicht sozialversicherungspflichtig ist, muss die Pauschalierung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Wird erst im März pauschaliert, fallen Sozialabgaben an.
Fazit:
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Pauschalierung möglich, aber rechtzeitig handeln!
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Für die SV-Freiheit ist nicht das Veranstaltungsdatum entscheidend, sondern das Datum der Lohnsteuerpauschalierung – spätestens 28.02. des Folgejahres.
Scheinselbstständigkeit auf dem Bau – Risiken für Arbeitgeber
Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe – auch oft als „Scheinselbstständigkeit auf dem Bau“ bezeichnet – liegt vor, wenn jemand offiziell als selbstständiger Unternehmer arbeitet, tatsächlich aber wie ein Angestellter fest in die Bauabläufe eines Unternehmens eingebunden ist. Häufig trifft das auf ausländische Bauarbeiter zu, die formal als selbstständige Werkunternehmer auftreten, aber faktisch direkt für eine Baufirma tätig sind.
Typische Anzeichen für Scheinselbstständigkeit im Bau
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Umsatzkonzentration auf einen Auftraggeber: Der größte Teil des Umsatzes wird mit nur einem einzigen Kunden erwirtschaftet
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Abhängigkeit vom Auftraggeber: Die Person ist bei der Ausführung ihrer Arbeit stark an Weisungen und Vorgaben des Auftraggebers gebunden
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Detaillierte Weisungsgebundenheit: Der Auftraggeber bestimmt genau, wann, wo und wie die Arbeit zu erledigen ist
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Fehlende eigene Betriebsstätte oder Ausstattung: Der Auftragnehmer nutzt häufig die Ressourcen und Betriebsmittel des Bauunternehmens
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Kein eigenes wirtschaftliches Risiko: Das finanzielle Risiko liegt nicht beim Auftragnehmer, dieser ist meist direkt an den Erfolg des Projekts gebunden
Mögliche Folgen für den Auftraggeber bei Scheinselbstständigkeit
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Werden Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann der Auftraggeber verpflichtet werden, Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu begleichen
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In schweren Fällen drohen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Betrugs im Bereich Sozialversicherungen
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Der Ruf des Unternehmens kann erheblich leiden
Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden?
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Vereinbarungen sollten eindeutig und detailliert geregelt sein
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Auftragnehmer sollten über eine eigene Betriebsstätte verfügen und ihre Arbeitsmittel selbst stellen
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Auftragnehmer sollten ihre Arbeit weitgehend selbst organisieren und Zeiten frei wählen können
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Eine eigene Webseite, Geschäftsadresse und der Verzicht auf Nutzung von Firmenlogos des Auftraggebers sind wichtige Merkmale
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Der Einsatz von Subunternehmern sollte rechtlich abgesichert und gut dokumentiert sein
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Ein Unternehmer sollte nicht mehr als etwa 80–85 % seines Umsatzes mit nur einem Kunden erzielen, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden