NEWS LOHN III/2022 - Nachtrag

Neue Minijob- und Midijob-Regelungen ab dem 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Verdienstgrenze beim Minijob von 450,00 EUR auf 520,00 EUR und beim Midijob von 1.300,00 auf 1.600,00 EUR im Monat.

Neue Minijob- und Midijob-Regelungen ab dem 1. Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Verdienstgrenze beim Minijob von 450,00 EUR auf 520,00 EUR und beim Midijob von 1.300,00 auf 1.600,00 EUR im Monat.

Steuerfreier Corona-Bonus bis zu 4.500,00 EUR für Pflegekräfte und Arbeitnehmer in Arztpraxen bis zum 31. Dezember 2022.

Am 19. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ihren Praxisteams eine weitere steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 4.500,00 EUR zahlen dürfen. Dies gilt allerdings nur für den Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Voraussetzung für die Auszahlung des Corona-Pflegebonus ist, dass Arbeitnehmer in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder 7 des IfSG tätig sein müssen. Somit erweitert sich der Kreis der zu begünstigten Arbeitnehmer. Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz nicht nur Pflegekräfte, sondern auch alle weiteren in den bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer, wie beispielsweise Beschäftigte bei Arzt- und Zahnarztpraxen.

 

Krankschreibung per Telefon seit dem 4. August 2022 wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesauschuss hat aufgrund der Corona-Infektionszahlen beschlossen, die telefonische Krankmeldung ab dem 4. August 2022 wieder zu ermöglichen.

Telefonische Krankschreibungen sind daher bei leichten Atemwegserkrankungen wieder für bis zu sieben Tage möglich. Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Tage ausgestellt werden. Die Sonderregelung gilt befristet bis zum 30. November 2022.

 

Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen

Angestellte (Väter und Mütter) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen und zudem darf er Angestellte während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen wie

  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,
  • bei Insolvenz,
  • bei schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzungen durch den Elternteil

kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind dann spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz zuständig.

 

Neue Regeln für Inhalte von Arbeitsverträgen ab 1. August 2022

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen musste der deutsche Gesetzgeber u.a. das Nachweisgesetz (NachwG) ändern.

Bei Neueinstellung ab dem 1. August 2022 muss dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das zusammengesetzte Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit vorliegen. Alle weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Folgende Punkte müssen künftig zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachwG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:

  • Das Enddatum des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Sofern vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts des Arbeitnehmers
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen etc.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Falls gewährt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und den Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Klagefrist die Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist (vgl. § 7 KSchG) und dies auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt.

 

Energiepreispauschale

Mit der Entgeltabrechnung September 2022 erhalten Angestellte, die zum 1. September 2022 steuerpflichtig in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind, die Energiepreispauschale (ein Sonstiger Bezug) von 300,00 EUR.

Dabei handelt es sich allerdings nicht um 300,00 EUR Nettoentgelt. Vielmehr wird die Energiepreispauschale nach der individuellen Steuerklasse I – V versteuert. Je nach Bruttoeinkommen und Steuerklasse variiert der Auszahlungsbetrag der Energiepreispauschale. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an.

Angestellte, die nach Steuerklasse VI versteuert werden, befinden sich nicht im ersten, sondern im zweiten Dienstverhältnis. Sie erhalten die Pauschale aus dem ersten Dienstverhältnis. Minijobber, die pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden erhalten ebenfalls die Pauschale ausbezahlt, sofern es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In diesem Fall ist zwingend ein schriftlicher Nachweis nötig. Ohne Nachweis darf keine Auszahlung erfolgen.

Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der 2 Prozent Pauschsteuer und auch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale entfallen (Vorschrift § 119 EStG).

Auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 wird der Großbuchstabe „E“ als Kennzeichen dafür gesetzt, dass die Pauschale an den Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung ausgezahlt wurde.