NEWS LOHN III/2024

SV-Meldeportal

Die Nutzung vom SV-Meldeportal ist im Jahr 2024 kostenfrei, sofern sich der Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 30. September 2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt. Für den Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer werden 36,00 EUR und für den Austausch von Meldungen für mehrere Betriebsnummern werden 99,00 EUR netto berechnet. In Sonderfällen sind Anwender von der Nutzungsgebühr befreit. Es können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern ausgetauscht werden.

 

 

Was bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten ist

 

Jeder Azubi, der im Jahr 2024 seine Berufsausbildung beginnt, erhält im 1. Lehrjahr mindestens die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 649,00 EUR brutto pro Monat. In den darauffolgenden Ausbildungsjahren wird die Auszubildendenvergütung weiter angepasst. Ausgenommen sind Unternehmen mit Tarifverträgen.

 

Auch im Ausbildungsverhältnis findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Azubis haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Krankheit.

 

Ebenso haben Azubis einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Für jugendliche Azubis ergibt sich der Urlaubsanspruch aus § 19 JArbSchG, schwerbehinderte Azubis erhalten zusätzlich nach § 208 SGB IX Zusatzurlaub. Für alle übrigen Azubis richtet sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt mindestens 24 Werktage.

 

Im Bezug auf die Arbeitszeiten ist grundsätzlich das Berufsbildungsgesetz (BBiG) das maßgebliche Gesetz für die duale berufliche Ausbildung in Deutschland. Für Azubis, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, gilt in der Regel – wie auch für alle anderen Angestellten – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für minderjährige Azubis gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

 

Während der Berufsschule müssen Azubis vom Betrieb freigestellt werden. Dies wird in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Freistellungsregelung gilt nicht nur für die Unterrichtszeiten, sondern auch für Prüfungstermine und/oder andere Pflichttermine.

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber Jugendliche unter 18 Jahren nicht ohne eine ärztliche Bescheinigung beschäftigen dürfen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich nicht gewachsen sind.

 

Nach unterschriebenem Ausbildungsvertrag muss der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eintragen lassen. Die Meldung muss unverzüglich nach dem Abschluss des Ausbildungsvertrages, spätestens jedoch vier Wochen nach Beginn der Ausbildung, erfolgen. Die Eintragung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen.

 

 

 

 

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Worauf Arbeitgeber achten müssen

 

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot?

Stellt die Mitarbeiterin in der Schwangerschaft Beschwerden fest, so hat ein Arzt im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte oder ob eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur in Frage, wenn die Beschwerden der Schwangerschaft zugrunde liegen.

 

Gründe für generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung).  In besonderen Fällen wie bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.

Ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin kann auch sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft treten. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung für Schwangere aufgrund von wissenschaftlichen Analysen untersagt ist.

 

Ausfallzeiten während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungs-zeiten und dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt komplett erhalten.

 

Individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere:

Allein der Arzt ermisst, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang eine Gefährdung für die Mutter und das Kind darstellen können. Daher kann auch ein teilweises ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Gesundheitsgefährdung muss jedoch mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen. Der Arzt kann auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn möglicherweise Gefahren bestehen und der Arbeitgeber dies nicht überprüfen lässt.

 

Achtung: Das Beschäftigungsverbot sollte der Arzt schriftlich erteilen und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.

 

Anderweitige Tätigkeit darf zugewiesen werden:

Darf der Arbeitgeber die Schwangere mit bestimmten Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er der Arbeitnehmerin eine anderweitige Beschäftigung zuweisen, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmerin dürfen dabei allerdings keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn es während der Schwangerschaft zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder zur Freistellung kommt.

 

Beschäftigungsverbot: Wer zahlt?

Muss der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbotes auf die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmerin verzichten, wird der Ausfall durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) reduziert. Es kann grundsätzlich für alle durch Beschäftigungsverbote entstehenden Aufwendungen eine Erstattung bei der Krankenkasse der betreffenden Arbeitnehmerin zu 100 Prozent beantragt werden.

 

 

Künstlersozialkasse – was ist das eigentlich und worauf sollten Arbeitgeber achten?

 

Wer muss KSK zahlen?

Vereinfacht gesagt, muss jedes Unternehmen Künstlersozialkasse zahlen, das selbständige Künstler oder Publizisten (Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren, etc.) beauftragt.

 

Abgabepflichtig sind sogenannte „typische Verwerter“, z.B. Presse- und Buchverlage, Theater, öffentliche und private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Musikproduzenten, Werbeagenturen etc. Abgabepflichtig sind aber auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Auch Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecks ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen, sind abgabepflichtig. Folglich sind fast alle Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig.

 

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Unternehmen, die im Kalenderjahr nicht mehr als 450,00 EUR netto an selbständige Kreative gezahlt hat, muss keine KSK abführen.

 

Lieferanten beauftragen: GmbH oder GbR?

Für Zahlungen an juristische Personen, z.B. GmbH, UG, AG, e.V. fällt keine Künstlersozialabgabe an. Auch Zahlungen an eine OHG oder KG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an eine GbR oder an eine Einzelfirma.

 

Tipp: Zur Vereinfachung kann bereits beim Einkaufen von kreativen Leistungen gewählt werden, ob eine GmbH, die nicht abgabepflichtig ist, oder eine GbR, die abgabepflichtig ist, beauftragt wird.

 

Folgen bei nicht Zahlen der KSK

Wer die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß zahlt, dem drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre mit zusätzlichen Säumniszuschlägen und Bußgelder.