NEWS LOHN IV/2021

Mindestlohn 2022

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und nochmals zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Achtung: Die Erhöhung des Mindestlohns hat Auswirkungen auf die maximal möglichen Arbeitsstunden im Minijob. Ab dem 01.01.2022 dürfen Minijobber höchstens 45,82 Stunden arbeiten. Ab dem 01.07.2022 sind es nur noch 43,06 Stunden.

Auch die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr steigt in 2022 auf 585,00 Euro und in 2023 auf 620,00 Euro.

Weitere Änderungen für Branchenmindestlöhne entnehmen Sie bitte der Seite: dgb.de/themen

 

Sozialversicherungsbeiträge 2022

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 1,3 Prozent.
  • Für kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitrag in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent auf 0,35 Prozent.
  • Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind, sind ab 2022 wieder beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

 

Insolvenzgeldumlage 2022

Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage. Diese steigt in 2022 auf 0,15 des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

 

Betriebliche Altersversorgung 2022

Ab dem 01.01.2022 müssen, mit Eintreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, alle betrieblichen Altersversorgungen, wie Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, die in Form einer Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber zu einer Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge führen, mit 15 Prozent vom Arbeitgeber bezuschusst werden.

 

Digitale Krankschreibung 2022

Seit dem 01.10.2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden. Somit liegt die Informationspflicht bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Arbeitnehmer.

Hinweis: Bis zum 30.06.2022 wird es eine Übergangszeit geben. In dieser Zeit müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln und zusätzlich für den Arbeitnehmer in Papierform ausstellen.

Arbeitgeber können ab dem 01.01.2022 und müssen ab dem 01.07.2022 an dem neuen Verfahren teilnehmen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von den Krankenkassen entgegennehmen. Die AU muss vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen werden.

Um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für die Minijobber abfragen zu können, muss die Krankenkasse im Nachgang oder direkt bei Neueinstellung erfragt und im Lohnprogramm gepflegt werden.

 

Krankschreibung nach Kündigung 2022

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankgeschrieben wird.

Hinweis: Geben Zeitpunkt und Dauer der AU-Bescheinigung Anlass zu zweifeln, können Sie sich als Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des BAG berufen, insbesondere, wenn die bescheinigte AU passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Kann er die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend beweisen, muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

 

Kennzeichnung des Krankenversicherungsschutzes bei kurzfristiger Beschäftigung 2022

Kurzfristig Beschäftigte sind sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer und somit nicht krankenversichert. Um aber sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte im Krankheitsfall über eine anderweitige Absicherung verfügen, wird eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Abreitnehmenden eingeführt.

Hinweis: Arbeitgeber müssen ab dem 01.01.2022 angeben, wie der Beschäftigte, betreffend Personengruppe 110, für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

 

Meldung der Steuer-ID an die Bundesknappschaft 2022

Arbeitgeber müssen ab 2022 die Steuer-ID ihrer Minijobber an die Bundesknappschaft übermitteln.

Hinweis: Die Steuer-ID finden Sie beispielsweise auf der Lohnsteuerbescheinigung oder auf dem Einkommensteuerbescheid. Ist diese neu zu beantragen oder unauffindbar, können Sie diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen.

 

44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab dem 01. Januar 2022 wird der steuerfreie Sachbezug auf 50 Euro angehoben. Dieser muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

Beispiele für solche Geschenke an Mitarbeiter sind Gutscheine, die nur für Waren eingesetzt werden können, Tankgutscheine und aufladbare Gutscheinkarten.

Wichtiger Hinweis: Da der Arbeitgeber die Beweislast trägt, sollte stets eine Kopie der an die Arbeitnehmer herausgegebenen Gutscheine, oder auch ein Muster der Gutscheine, aufbewahrt werden. Ebenfalls muss der Arbeitgeber die Sachbezüge im Lohnkonto aufzeichnen.

 

Geldleistung und Sachbezug 2022

Ab 2022 müssen Gutscheinkarten die sogenannten ZAG-Kriterien (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) als Voraussetzungen erfüllen. Demnach sind drei verschiedene Arten von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:

 

  • Begrenztes Netzwerk: Gutscheinkarten von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards
  • Begrenzte Warenauswahl:  Gutscheinkarte für nur eine Produktkategorie (z.B. Treibstoff, Mode)
  • Bestimmter steuerlicher oder sozialer Zweck: Essensgutscheine, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

Eine Guthabenkarte, mit der Arbeitnehmer auch online Produkte von Fremdanbietern kaufen können, muss ab 2022 auf eine bestimmte Warengruppe (z.B. Mode) beschränkt sein. Gutscheine, wie beispielsweise für das gesamte Warenangebot bei Amazon, sind dann nicht mehr erlaubt.

 

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung 2022

Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen wie folgt:

  • Der Monatswert für Unterkunft und Miete: 241,00 Euro > Tageswert: 8,03 Euro
  • Der Monatswert für Verpflegung: 270,00 Euro > Tageswert: Frühstück 1,87 Euro, Mittagessen 3,57 Euro, Abendessen 3,57 Euro

 

Corona Quarantäne und Lohnfortzahlungspflicht ab dem 01.11.2021

Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass Ungeimpfte, die ihrer Arbeit aufgrund von Tätigkeitsverboten oder angeordneter Quarantäne nicht mehr nachkommen können, ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Hinweis: Tritt neben dem Tätigkeitsverbot oder der Quarantäneanordnung eine tatsächliche Covid-19 Erkrankung bei einem Ungeimpften ein, muss der Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

 

Corona-Prämie

Die Zahlungsfrist der steuerfreien Corona-Prämie in Höhe von 1.500,00 EUR wurde erneut zum 31.03.2022 verlängert (Vorsicht: Zusätzlichkeitserfordernis).

 

Verlängerung des vereinfachten Kurzarbeitergeldes bis zum 31.03.2022

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, bis zum 31. März 2022 verlängert. Auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes wurden bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

Verlängerung des Kinderkrankengeldes in 2022

Pandemiebedingt wird die Sonderregelung für das Kinderkrankengeld für das Jahr 2022 verlängert. Somit kann das Kinderkrankengeld je versichertem Kind für 30 statt für 10 Tage und bei Alleinerziehenden für 60 statt für 20 Tage in Anspruch genommen werden.

 

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass Beschäftigte für die Monate, in denen sie durchgehend nicht gearbeitet haben, prinzipiell keine Urlaubsansprüche erwerben. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen.