NEWS LOHN IV/2022

Mindestlohn für Auszubildende

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung im Handwerk beträgt ab dem 1. Januar 2023: 620,00 EUR. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge.

 

Erhöhung des Übergangsbereichs

Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal um 400,00 EUR angehoben. Sie liegt dann bei 2.000,00 EUR. Bis zu diesem Betrag müssen die Angestellten nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen.

 

Rechengrößen der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 EUR im Jahr (4.987,50 EUR monatlich). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Angestellten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt:

  • In den neuen Bundesländern 7.100,00 EUR monatlich
  • In den alten Bundesländern 7.300,00 EUR monatlich

Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf 66.600,00 EUR jährlich (5.550,00 EUR monatlich). Bis zu dieser Versicherungspflichtgrenze müssen Angestellte gesetzlich krankenversichert sein. Wer darüber hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

 

Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen um 0,3 Prozent erhöht und beträgt ab 2023 1,6 Prozent.

 

Erhöhung der Beiträge Umlage U1 und U2

Der Umlagesatz zur U2 sinkt ab dem 1. Januar 2023 auf 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100%.

Der Umlagesatz U1 bei Minijobs wird hingegen erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2023 1,1 Prozent.

 

Insolvenzgeldumlage 2023

Ab dem 1. Januar 2023 liegt die Insolvenzgeldumlage bei 0,06 Prozent.

 

Erstattungssatz bis 27. Januar 2023 wählen

Zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur U1 neu gewählt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, somit bis zum 27. Januar 2023.

 

Inflationsausgleichprämie: bis zu 3.000 EUR steuerfrei

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Angestellten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000,00 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Eckpunkte der Regelung:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet: vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Zahlungen von bis zu 3.000,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei
  • Auszahlung in mehreren Teilbeträgen möglich
  • Alternativ Auszahlung in Form von Sachleistungen (Tank- oder Essensgutscheine)
  • Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
  • Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet
  • Auszahlung an Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF einer UG, GmbH, AG), Angestellte, Minijobber, Azubis und/oder Werkstudenten möglich
  • Die Auszahlung muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§41 Abs.1 S. EStG)
  • Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • Auszahlung auch bei Bezug von Krankengeld, während Kurzarbeit und Elternzeit möglich

 

Sachbezugswerte 2023

Die Sachbezugswerte für Unterkunft und freie Verpflegung steigen wie folgt:

  • Der Monatswert für Unterkunft und Miete: 265,00 EUR, Tageswert: 8,83 EUR
  • Der Monatswert für Verpflegung: 288,00 EUR,

Tageswert: Frühstück 2,00 EUR, Mittagessen 3,80 EUR, Abendessen 3,80 EUR

 

Unternehmensnummer

Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten noch vor dem Jahreswechsel eine neue Unternehmensnummer. Die 11-stellige Mitgliedsnummer wird somit abgelöst. Die Unternehmensnummer ist zwingend notwendig, um Sozialversicherungsdaten zu melden oder auch Lohnnachweise zu übermitteln.

 

Künstlersozialabgabe 2023

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz beträgt im Jahr 2023 5,0 Prozent.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1.1.2023

Ab dem 1. Januar 2023 werden alle Arbeitgeber in das elektronische Verfahren (eAU) eingebunden. Arbeitgeber erhalten die AU-Daten nur noch elektronisch, in dem sie die Krankmeldungen bei den jeweiligen Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.

Angestellte sind nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU-Bescheinigung vorzulegen. Sie sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgfG allerdings weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange diese voraussichtlich dauern wird.

Bei einem Beschäftigungsverbot handelt es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeit, sondern um ein Verbot der weiteren Ausübung der Tätigkeit nach dem Mutterschutzgesetz. Daher ist eine Schwangerschaft bzw. Mutterschaft nicht teil des eAU-Verfahrens. Ebenfalls nicht am eAU-Verfahren beteiligt sind: Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- und Psychotherapeuten. Auch Minijobber in Privathaushalten bekommen keine Möglichkeit der eAU.

 

Arbeitszeiten müssen erfasst werden

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sorgt für eine sofortige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens, muss ein System bereitstellen, in dem geleistete Arbeitszeiten der Beschäftigten zuverlässig erfasst werden können.

Im Dezember 2022 wurden einige Eckpunkte zur Umsetzung der Arbeitszeiterfassung durch das BAG-Urteil vom 13. September 2022 konkretisiert:

  • Verpflichtung des Arbeitgebers, Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeiten sowie Pausenzeiten und Überstunden aufzuzeichnen
  • Möglichkeit, die o.g. Verpflichtung auf die Angestellten zu übertragen
  • Aufzeichnungsmöglichkeiten: digital oder analog

 

Gängige Modelle, um Arbeitszeiten zu erfassen sind beispielsweise:

  • Stationäres System: Anmeldung über einen Chip, eine Karte, den eigenen Fingerabdruck etc.
  • Stempeluhr
  • Niederschrift: Von Hand werden Arbeitsbeginn, Pause und Arbeitsende notiert

 

Die Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannt werden, sind bereits dazu verpflichtet:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Herberge
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditionen-, Transport- und Logistikunternehmen
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft

 

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

Die Bundesregierung hat die Sonderregelung verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate, befristet bis zum 30. Juni 2023:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Angestellten von einem Entgeltausfall mit mehr als 10 Prozent betroffen sind
  • Angestellte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht