Azubi-Mindestlohn
Die Mindestausbildungsvergütung für die Azubis erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 wie folgt:
- Lehrjahr 649 EUR
- Lehrjahr 766 EUR
- Lehrjahr 876 EUR
- Lehrjahr 909 EUR
Minijobs
Die monatliche Arbeitszeit der Minijobber bleibt trotz der Mindestlohnerhöhung weiterhin bei 43 Stunden. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobber liegt ab dem 1. Januar 2024 bei 6.456 EUR jährlich und 538 EUR monatlich.
Midijobs
Die Mindestgrenze im Midijob wird durch die Mindestlohnerhöhung von monatlich 520,01 EUR auf 538,01 EUR angehoben. Die Höchstgrenze bleibt bei monatlich 2.000 EUR.
Jahresentgeltgrenze
Angestellte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Grenze beträgt ab dem 1. Januar 2024 69.300 EUR.
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreiten der JAEG 2002 versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG, welche ab dem 1. Januar 2024 62.100 EUR beträgt.
Krankenkassen-Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung erhöht sich ab 2024 auf 1,7 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung 5.175 EUR monatlich und 62.100 EUR jährlich. Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird in den alten Bundesländern bei 7.550 EUR monatlich, 90.600 EUR jährlich und in den neuen Bundesländern bei 7.450 EUR monatlich, 89.400 EUR jährlich liegen.
Sachbezugswerte
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Monatswert für die Verpflegung 313 EUR. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- und Abendessen 4,13 EUR je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert liegt demnach bei 10,43 EUR.
Der Monatswert für die Unterkunft und Miete beträgt 278 EUR, kalendertäglich 9,27 EUR.
Verpflegungsmehraufwand
Die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 wie folgt:
- Abwesenheit > 8 Stunden, 16 EUR pro Kalendertag
- Abwesenheit 24 Stunden, 32 EUR pro Kalendertag
- Bei An- und Abreisetag, 16 EUR pro Kalendertag
Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Bisher durften Arbeitgeber ihren Angestellten und deren Begleitperson steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen von bis zu 110 EUR jährlich (inklusive Umsatzsteuer) gewähren. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich die Zuwendung auf 150 EUR jährlich.
Pauschale Besteuerung von Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
Bisher konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer nicht mehr als 100 EUR im Kalenderjahr betrug. Künftig gilt der Pauschsteuersatz unabhängig von der Höhe des steuerlichen Durchschnittsbetrags.
Streichung Fünftelregelung
Bisher waren Arbeitgeber verpflichtet, Abfindungen nach der komplexen Fünftelregelung abzurechnen. Diese Verpflichtung wird aufgehoben, um Bürokratie zu reduzieren.
sv.net wird durch SV-Meldeportal ersetzt
Das sv.net ist eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und digitale Lohnnachweise zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Arbeitgeber, die das sv.net bisher nutzen, müssen sich für das neue Portal registrieren. Erfolgt die Registrierung bis zum 31. März 2024, bleibt die Nutzung des SV-Meldeportals bis zum Ende des Jahres 2024 kostenfrei. Das sv.net läuft zum 1. März 2024 aus und kann dann nicht mehr verwendet werden.
Kinderkrankengeld
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Anspruchstage erhöht. Elternteile dürfen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind (bis zum 12. Lebensjahr) und Alleinerziehende 30 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen.
Neue Meldepflicht bei Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Verfahren melden, um über die Dauer der Elternzeitphasen ihrer Angestellten zu informieren (Abgabegrund 37).
Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber
Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen ab dem 1. Januar 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. Das heißt, pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich folgende Beträge fällig:
- 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
- 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger drei fünf Prozent
- 360 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent
- 720 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent
Fitnesstrainer in fremdem Fitnessstudio
Fitnesstrainer in fremden Fitnessstudios sind abhängig beschäftigt, wenn sie keine unternehmerische Gestaltungsfreiheiten haben und kein eigenes Unternehmerrisiko tragen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UBB) elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück (§ 108b Satz 1 und 2 SGB IV).