Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende ab 2025
Die Mindestvergütungen für die Auszubildenden nach dem Berufsausbildungsgesetz steigen zum 1. Januar 2025 wie folgt:
- Lehrjahr 682,00 EUR
- Lehrjahr 805,00 EUR
- Lehrjahr 921,00 EUR
- Lehrjahr 955,00 EUR
Die Ausbildungsvergütungen in der Gebäudereinigung erhöhen sich wie folgt:
- Lehrjahr 1.000,00 EUR
- Lehrjahr 1.150,00 EUR
- Lehrjahr 1.300,00 EUR
Neue Entgeltgrenze für Minijobber
Die maximale monatliche Arbeitszeit der Minijobber bleibt trotz der Mindestlohnerhöhung weiterhin bei 10 Wochenstunden und 43 Monatsstunden. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobber liegt ab dem 1. Januar 2025 bei 6.672,00 EUR jährlich und 556,00 EUR monatlich.
Arbeitgeber sollten auch weiterhin regelmäßig kontrollieren, ob ihre Minijobber weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben. Sollte das der Fall sein, werden die Entgelte zusammengerechnet und übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze. Eine schriftliche Bestätigung über weitere Beschäftigungen ist zu empfehlen.
Übergangsbereich bei Midijobber ab 2025
Der Übergangsbereich für die sogenannten Midijobber wird durch die Mindestlohnerhöhung angepasst. Für 2025 gilt der Übergangsbereich von 556,01 bis 2.000,00 EUR.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt zum 1. Januar 2025
Angestellte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Grenze beträgt ab dem 1. Januar 2025 73.800 EUR.
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreiten der JAEG 2002 versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG, welche ab dem 1. Januar 2025 66.150 EUR beträgt.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung erhöht sich ab 2025 auf 2,5 Prozent.
Alle Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1. Januar 2025 an
Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden bisher nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden. Ab 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 EUR monatlich und 66.150 EUR jährlich und in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung 8.050,00 EUR monatlich und 96.600,00 EUR jährlich.
Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Monatswert für die Verpflegung 333,00 EUR. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind für ein Frühstück 2,30 EUR und jeweils für ein Mittag- und Abendessen 4,40 EUR je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert liegt demnach bei 11,10 EUR.
Der Monatswert für die Unterkunft und Mieten beträgt 282,00 EUR und kalendertäglich 9,40 EUR.
Abschaffung der Fünftelregelung
Die sogenannte Fünftelregelung, eine steuerliche Erleichterung bei Abfindungen oder Entschädigungen, wird nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens angewendet, sondern kann ab 2025 nur noch über die persönliche Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Die endgültige Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung trifft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung.
Künstlersozialabgabe wird nicht erhöht
Aus der Künstlersozialabgabenverordnung geht hervor, welchen Abgabesatz Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bezahlen müssen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Für das Jahr 2025 ist keine Erhöhung des Abgabesatzes vorgesehen. Der aktuelle Abgabesatz liegt bei 5,0 %.
Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2025 weiterhin für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je gesetzlich versichertem Kind beantragen. Alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.
Änderung beim Kindergeld
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2025 auf einheitlich 255,00 EUR pro Kind im Monat angehoben.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2025 auf 9.600,00 EUR.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 auf 11.784,00 EUR. In §52 Abs. 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird. Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 entsprechend auf 6.612,00 EUR angehoben.
Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025
Das Bundekabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Der Beitragssatz wird zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozent. Somit beträgt der Beitragssatz bundeseinheitlich 3,6 Prozent.
Aushangpflichtige Gesetze 2025
Laut Gesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, zahlreiche Gesetzes- oder Verordnungstexte im Betrieb auszuhängen, damit sich die Angestellten ohne großen Aufwand über ihre Rechte und Pflichten informieren können:
- Wichtig ist, dass der Aushang stets aktuell ist.
- Die Informationen sollten an einer geeigneten Stelle aushängen, die der Angestellte während seiner Anwesenheit im Betrieb, ohne die Hilfe Dritter, das heißt, ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen, einsehen kann.
- Die Aushangpflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter.
Was sind die aushangpflichtigen Gesetze 2025?
Bitte folgenden Link von Haufe beachten: www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/aktuelle-aushangpflichtige-gesetze-fuer-arbeitgeber_76_612212.html