News Lohn IV/2025

- Mindestlohn 2026

- Minijob-Grenze 2026

- Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026

- Jahresarbeitsentgeltsgrenze 2026

- Sozialabgaben 2026

- Sachbezugswerte 2026

- Freibeträge und Kindergeld 2026

- Elektronische Übermittlung der Daten private Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026

- Mutterschutzgesetz 2026

- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

- Dienstwagen 2026

- Sofortmeldepflicht im Friseur- und Kosmetikgewerbe 2026

- Bagatellgrenze Künstlersozialkasse 2026

 

Mindestlohn 2026 

 

Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 EUR brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. 

Der neue Mindestlohn in der Gebäudereinigung wird für die Lohngruppe 1 auf 15,00 EUR und für die Lohngruppe 6 auf 18,40 EUR erhöht. Bitte weitere Tariferhöhungen in der Gebäudereinigung online abrufen. 

Der Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk steigt auf 14,93 EUR pro Stunde. 

Die Mindestausbildungsvergütungen für Azubis setzen sich ab dem 1. Januar 2026 wie folgt zusammen (In Betrieben und Branchen, die einem Tarifvertrag unterlegen, gelten oft andere Werte): 

 

  • 1. Jahr:    724,00 EUR 

  • 2. Jahr:    854,00 EUR 

  • 3. Jahr:    977,00 EUR 

  • 4. Jahr: 1.014,00 EUR 

 

 

Minijob-Grenze 2026 

 

Parallel zur Anpassung der Stundenvergütungen steigt damit auch die Minijob-Grenze auf 603,00 EUR pro Monat. Damit der Minijob-Status nicht verloren geht, beträgt das Jahresentgelt maximal 7.236,00 EUR. Erhält der geringfügige Beschäftigte den Mindestlohn in Höhe von 13,90 EUR, darf er maximal 43,38 Stunden im Monat arbeiten. 

 

 

Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026 

 

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 5.812,50 EUR brutto und jährlich 69,750,00 EUR brutto. Das erhöht den maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung auf 508,59 EUR monatlich. Für die Pflegeversicherung beträgt der Höchstzuschuss 104,63 EUR monatlich. 

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 8.450,00 ER brutto und jährlich 101.400,00 EUR brutto. 

 

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 

 

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 77.400,00 EUR, die besondere JAEG auf 69.750,00 EUR. 

 

 

Sozialabgaben 2026 

 

Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz 14,60 %
Krankenversicherung – Ermäßigter Beitragssatz 14,00 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job) 13,00 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)    5,00 %
Krankenversicherung – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,90 %
Pflegeversicherung – Beitragssatz 3,60 %
– Beitragssatz für Eltern mit zwei Kindern 3,35 %
– Beitragssatz für Eltern mit drei Kindern 3,10 %
– Beitragssatz für Eltern mit vier Kindern 2,85 %
– Beitragssatz für Eltern mit fünf oder mehr Kindern 2,60 %
Pflegeversicherung – Beitragssatz für Kinderlose 4,20 %
Rentenversicherung – Beitragssatz 18,60 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job) 15,00 %
Eigenanteil Arbeitnehmer zur Rentenversicherung (Mini-Job) 3,60 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)    5,00 %
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Beitragssatz Künstlersozialabgabe 4,90 %

 

 

Sachbezugswerte 2026 

 

Sachbezug Verpflegung: 

Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345,00 EUR angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 

 

  • für ein Frühstück 2,37 EUR (71,00 EUR monatlich) 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 EUR (137,00 EUR monatlich) 

 

je Kalendertag anzusetzen. Der Kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 EUR. 

 

Sachbezug Unterkunft: 

Der Monatswert für Unterkunft oder Mieten wird auf 285,00 EUR angehoben. Kalendertäglich wird der Wert 9,50 EUR betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV) 

 

 

Freibeträge und Kindergeld 2026 

 

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348,00 EUR. Dadurch vermindert sich der Lohnsteuerabzug bei niedrigen und mittleren Einkommen. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben (Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 20.350,00 EUR für Ledige bzw. 40.700,00 EUR bei Zusammenveranlagung), wodurch der Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzug für die meisten Beschäftigten weiterhin nicht anfällt. 

Angehoben wird auch der Kinderfreibetrag von 3.336,00 EUR pro Elternteil und Kind auf 3.414,00 EUR. Einschließlich des unveränderten Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jeweils 1.464,00 EUR je Elternteil ergibt sich somit ab 2026 ein Freibetrag pro Kind von 9.756,00 EUR. 

Das Kindergeld wird auf 259,00 EUR je Kind und Monat angehoben. 

 

 

Elektronische Übermittlung der Daten private Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026 

 

Ab 2026 entfallen die Papierbescheinigungen, die die privat krankenversicherten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber vorlegen mussten, um die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Stattdessen werden die relevanten Daten den Arbeitgebern elektronisch über ELStAM zur Verfügung gestellt. Diese Beiträge sind ab sofort zu berücksichtigen. Eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr berücksichtigt werden. 

 

 

Mutterschutzgesetz 2026 

 

Um den Anspruch des Mutterschutzes geltend zu machen und die Fehlgeburt beim Arbeitgeber nachzuweisen, stellen Ärzte und Hebammen eine Bescheinigung über die Frühgeburt oder über die Behinderung eines Kindes aus. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Feld zum Vorliegen einer Fehlgeburt in das bestehende Vordruckmuster 9 integriert. 

 

 

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge 

 

Durch die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Höchstbeträge für die Entgeltumwandlung. Steuerfrei können bis zu 676,00 EUR im Monat und 8.112,00 EUR im Jahr eingezahlt werden, das entspricht 8 Prozent von 8.450,00 EUR bzw. 101.400,00 EUR. Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 338,00 EUR bzw. 4.056,00 EUR im Jahr. 

 

 

Dienstwagen 2026 

 

Die pauschalen Erstattungen für Ladekosten von Elektro- und Hybridfahrzeugen laufen zum 31.12.2025 aus. Unternehmen müssen eigene interne Regelungen zur Erstattung von Ladekosten, wie zum Beispiel über die Reisekostenabrechnung oder individuelle Vereinbarungen, treffen. 

Die tatsächlich geladene Strommenge muss verpflichtend nachgewiesen werden. Dafür ist ein separater stationärer oder mobiler Stromzähler erforderlich – also entweder ein fest in der Wallbox verbauter Zähler oder ein externes mobiles Messgerät, das den geladenen Strom exakt erfasst. Private Nachweise, wie Eigenbelege oder Schätzungen sind nicht zulässig. 

Für die Ermittlung des zu erstattenden Strompreises stehen zwei Abrechnungsmodelle zur Wahl: 

  • Individueller Haushaltstarif, einschließlich anteiligem Grundpreis des Mitarbeitenden, oder 

  • der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis als Pauschalwert. 

 

Unverändert gilt: Wird ein betriebliches Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug, das auch privat genutzt werden darf, zuhause geladen, kann die Erstattung der dabei entstandenen Stromkosten durch den Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz erfolgen. Für das Laden privater Fahrzeuge ist eine Erstattung hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn. 

 

 

Sofortmeldepflicht im Friseur- und Kosmetikgewerbe 2026 

 

Ab dem 1. Januar 2026 gehören Friseur- und Kosmetikbetriebe sowie plattformbasierte Lieferdienste zu den sofortmeldepflichtigen Branchen nach §28a SGB IV. Bei Neueinstellungen ist somit vor Aufnahme der Tätigkeit, bis spätestens jedoch am Tag der Beschäftigungsaufnahme, eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung erforderlich. Die Forstwirtschaft und das Fleischhandwerk hingegen wurden zum 1. Januar 2026 von der Sofortmeldepflicht entbunden. 

 

 

Bagatellgrenze Künstlersozialkasse 2026 

 

Die Bagatellgrenze wird zum 1. Januar 2026 auf 1.000,00 EUR angehoben, was bedeutet, dass Unternehmen erst ab jährlichen Gesamtausgaben von über 1.000,00 EUR für selbständige Künstler und Publizisten die Künstlerabgabe zahlen müssen.