Solidaritätszuschlag wird zum 1. Januar 2021 teilweise abgeschafft

Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag in heutiger Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Bemes-sungsgrundlage beim Abzug vom Arbeitslohn ist die jeweilige Lohnsteuer.

Höhe des Solidaritätszuschlags von der jeweiligen Lohnsteuer abhängig

Allerdings wird der Solidaritätszuschlag immer erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage fällig:

  • bei Ehegatten, wenn die Steuer 1.944,00 Euro im Jahr übersteigt und
  • bei ledigen, geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten, wenn die Steuer 972,00 Euro im Jahr übersteigt.

An die Freigrenze schließt sich noch eine "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an. Die Freigrenze und die Gleitzone werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und sind in den Lohnprogrammen enthalten (für Monatslöhne ebenso wie für Wochen- oder Tageslöhne jeweils umgerechnet).

 

Rückführung heißt: die Freigrenzen werden deutlich angehoben

Ab 2021 erfolgt eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird:

  • für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III auf 33.912,00 Euro im Jahr und
  • in allen übrigen Fällen auf 16.956,00 Euro im Jahr.

Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413,00 Euro (oder 2.826,00 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Erhöhung der Freigrenzen wird bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.

 

Für einen Großteil der Arbeitnehmer fällt kein Solidaritätszuschlag mehr an

So sollen ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als circa 73.000,00 Euro brutto verdienen, ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Bis zu einem Einkommen von rund 109.000,00 Euro wird in der Gleitzone schrittweise die volle Höhe erreicht. Ein Alleinverdiener in der Steuerklasse III soll bis zu einem Bruttojahreslohn von circa 136.000,00 Euro keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Bis circa 206.000,00 Euro fällt für ihn zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag.

 

Achtung bei Steuerklassenkombination III/V

Bei Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V ab 2021 zu verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen kommen. Ähnliches gilt später bei der Steuererklärung. Dies liegt daran, dass sich die neuen Freigrenzen z. B. bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V schon bis zu 33.912,00 Euro jährlich bei Steuerklasse III und bis zu 16.956,00 Euro jährlich bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung "nur die eine" Freigrenze in Höhe von 33.912,00 Euro berücksichtigt.

 

Hinweis: Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen

Für den Lohnsteuerabzug ergibt sich 2021 noch eine weitere Änderung: Im Lohnsteuer abzugsverfahren werden für sonstige Bezüge (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen) nach bisheriger Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt. Durch eine neue Vorschrift (§ 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG) wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Dies soll dafür sorgen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unterjährig kein Solidaritätszuschlag einbehalten wird.

 

Pauschale Lohnsteuer: der Solidaritätszuschlag bleibt

Beim Lohnsteuerabzug bestehen zahlreiche Pauschalierungsmöglichkeiten, meist mit festen Steuersätzen von 15% oder 25%. Sie gelten z. B. für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie für einzelne Lohnbestandteile wie Fahrtkostenzuschüsse. Auch die Ermittlung besondere Pauschsteuersätze ist möglich.

Auf die Pauschalsteuer fällt bisher zusätzlich der Solidaritätszuschlag an. Im nächsten Jahr sind diesbezüglich keine Änderungen vorgesehen. Der Zuschlag wird also auch in 2021 in unveränderter Höhe von 5,5% auf die Pauschalsteuer erhoben. Einzige Besonderheit ist und bleibt, dass beim zweiprozentigen Pauschalsatz für Minijobber der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.