Die Überbrückungshilfe II steht Betrieben aus allen Branchen offen; insbesondere sollen aber die Unternehmen noch besser erreicht werden, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist. Hierzu zählen beispielsweise Reisebüros, Hotels und Gastronomie, Veranstaltungsdienstleister und Messebauer oder große Teile der Freizeitwirtschaft.
Deshalb wurde das Hilfsprogramm gegenüber der Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) ausgeweitet und vereinfacht:
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle
Anträge auf Hilfen aus dem 2. Überbrückungshilfeprogramm können Betriebe stellen, die gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entweder
• einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder
• in den Monaten April bis August 2020 insgesamt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent
verzeichnet haben. Beim ersten Überbrückungshilfeprogramm musste der Umsatzeinbruch 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum betragen.
2. Streichung der KMU-Deckelungsbeträge
Während die Überbrückungshilfe I auf maximal 9.000 Euro für Betriebe bis fünf und 15.000 Euro für Betriebe bis zehn Beschäftigte begrenzt war, entfällt die Deckelung in der Phase II ersatzlos.
3. Erhöhung der Fördersätze
Künftig werden erstattet:
• 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
• 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten zwischen 50 und 70 Prozent Umsatzeinbruch und
• 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
4. Höhere Personalkostenpauschale
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der laut Bundesanweisung förderfähigen Kosten gefördert, bislang waren es nur 10 Prozent.
5. Möglichkeit von Nachzahlungen
Bei der Überbrückungshilfe II sollen bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. In der ersten Phase des Programms hatte noch gegolten, dass zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden mussten, eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfe aber nicht möglich war.
Anträge stellen können nur Steuerberater & Co.
Auch im neuen Programm erfolgt die Antragstellung in einem vollständig digitalisierten Verfahren über einen "prüfenden Dritten" – das können wir als Steuerberater sein, aber auch Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigter Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/innen. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung übernehmen die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Bin ich antragsberechtigt? IHK-Vorab-Check
Für Unternehmerrinnen und Unternehmer, die vorab wissen möchten, ob sie Aussicht auf die Überbrückungshilfe II haben, hält die IHK-Organisation einen unverbindlichen Vorab-Check bereit.
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Interesse haben an einer Beratung zur Corona Überbrückungshilfe II, dann kommen Sie bitte auf uns zu. Wir beraten Sie gerne und stellen für Sie den Antrag.