1.Überbrückungshilfe Corona des Bundes
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen¬genommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
in den Fördermonaten Juni bis August 2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat.
2. Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind Unternehmen, soziale Einrichtungen und Soloselbständige im Haupterwerb des Hotel- und Gaststättengewerbes mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Bei Mischbetrieben müssen mind. 50% der Umsätze gastgewerblich sein. Ausgenommen sind Unternehmen die zu mind. 25% im Eigentum öffentlicher Stellen sind Die Hilfe ist ähnlich aufgebaut wie die Soforthilfe: das Unternehmen muss für den Förderzeitraum einen Liquiditätsengpass nachweisen. Die DEHOGA hat stellt hierfür eine Berechnungshilfe bereit.
Die Stabilisierungshilfe ist begrenzt auf maximal 3.000 Euro je Unternehmen zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten des Unternehmens, wobei in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen ist.
Bitte beachten: die Stabilisierungshilfe kann erst nach Ablauf des Auszahlungszeitraums (3 Monate nach Antragsstellung) für die Soforthilfe beantragt werden. Eine zeitgleiche Inanspruchnahme ist nicht möglich.
Für die Antragstellung ist eine steuerberaterliche Bescheinigungen notwendig.
Der Unternehmer soll den Antrag zusammen mit der steuerlichen Bescheinigung wieder selbst hochladen (wie bei der Soforthilfe) und kann bis zum 30. September 2020 gestellt werden.
Weitere detaillierte Informationen zur Stabilisierungshilfe finden Sie bei der DEHOGA .
Falls wir Sie bei der Beantragung und Auswahl der Corona Hilfsprogramme unterstützen sollen, kommen Sie bitte auf uns zu. Gerne helfen wir Ihnen und freuen uns auf Ihren Auftrag.