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Minijobber in der Corona-Pandemie
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sogenannte „Entstehungsprinzip“, d.h. dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt abgestellt wird, sondern es wird auf das zu beanspruchende, also entstandene bzw. „zustehende“ Arbeitsentgelt abgestellt.
Diese Tatsache kann bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dazu führen, dass Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt werden, obwohl an die Minijobber kein Arbeitsentgelt bezahlt wurde – Phantomlohn. In wie weit die Prüfer diese Problematik aufgrund der jetzigen Corona-Situation ebenfalls angehen, ist derzeit nicht absehbar. Wir gehen aber im Zweifelsfall davon aus, auch aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen vergangener Betriebsprüfungen.
Um dies zu vermeiden, empfehlen derzeit Experten und Rechtsanwälte einzelvertragliche Regelungen mit den Minijobbern zu treffen, das Arbeitsverhältnis soll ruhen gelassen oder eine zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen, unter Umständen auch vollständig aufgehoben werden.
Die Rechtsmäßigkeit einer vertraglichen Änderung sollte aber unbedingt im Einzelfall von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema noch Fragen haben.
