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Corona: Die Corona-Novemberhilfe kann seit 25.11.2020 beantragt werden.
Danach sind antragsberechtigt:
- alle Unternehmen, die wegen den erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen)·
- indirekt betroffene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Die Höhe der Fördersummen ermitteln sich wie folgt:
- Zuschüsse von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
- Keine Anrechnung von Umsätzen im November bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes und Deckelung der Förderung auf 100 Prozent des Vergleichsumsatzes
- Bei Restaurants Begrenzung der Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz. Umsätze im Außerhausverkauf mindern die Förderung nicht
- Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Anrechnung von anderen staatlichen Leistungen für den Förderzeitraum November 2020 v.a. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Bei der Antragsstellung ist zu beachten:
- Antragsfrist bis zum 31.01.2021
- Antragsstellung elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin (sogenannte prüfende Dritte)
- Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
- Bis 31.12.2021 ist zwingend eine Schlussabrechnung zu erstellen, ansonsten ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Detaillierte und ausführliche Informationen zur Novemberhilfe finden Sie hier.
