aktuell | gezielt | vorausgedacht

Corona: Die Corona-Novemberhilfe kann seit 25.11.2020 beantragt werden.

die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, kann seit dem 25.11.2020 online beantragt werden.

 

 

Danach sind antragsberechtigt:         

  • alle Unternehmen, die wegen den erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen)·        
  • indirekt betroffene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. 

 

Die Höhe der Fördersummen ermitteln sich wie folgt:         

  • Zuschüsse von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. 
  • Keine Anrechnung von Umsätzen im November bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes und Deckelung der Förderung auf 100 Prozent des Vergleichsumsatzes 
  • Bei Restaurants Begrenzung der Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz. Umsätze im Außerhausverkauf mindern die Förderung nicht
  • Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. 
  • Anrechnung von anderen staatlichen Leistungen für den Förderzeitraum November 2020 v.a. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. 

 

Bei der Antragsstellung ist zu beachten:         

  • Antragsfrist bis zum 31.01.2021
  • Antragsstellung elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin (sogenannte prüfende Dritte)
  • Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
  • Bis 31.12.2021 ist zwingend eine Schlussabrechnung zu erstellen, ansonsten ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

 

Detaillierte und ausführliche Informationen zur Novemberhilfe finden Sie hier.